BAföG beim Abi nachmachen

Finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG (Link zum Gesetzestext), gibt es auch für den Besuch von Ausbildungsstätten, die im ersten oder zweiten Bildungsweg zum Abitur führen. Doch nicht jede Ausbildung zum Abitur nachholen ist förderungsfähig und nicht jeder hat Anspruch auf Leistungen.

Persönliche Voraussetzungen

Staatsangehörigkeit (§ 8 BAföG)

BAföG-berechtigt sind zunächst Deutsche im Sinne des Grundgesetzes. Vom Grundsatz förderungsberechtigt sind aber auch Ausländer, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dazu zählen beispielsweise Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.

Eignung (§ 9 BAföG, § 48 BAföG)

Erforderlich sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen. Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen zum Abitur nachholen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung (§ 3 Abs. 3 BAföG) beigebracht hat.

Alter (§ 10 BAföG)

Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen, die auch für Abitur nachholer in Frage kommen könnten:

  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z.B. FOS 12), an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule oder durch eine Nichtschülerprüfung
  • Auszubildende, die aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (z.B. aufgrund Schwangerschaft, Kindererziehung, Erkrankung, Behinderung, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern); dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme des Ausbildung ein eigenes Kind unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Wird während der Kindererziehung die Altersgrenze erreicht und nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes die Ausbildung unverzüglich aufgenommen, wird nicht geprüft, ob die Ausbildung früher hätte aufgenommen werden können.
  • der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse (z.B. Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners) bedürftig (d.h. weder über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII noch über ein monatliches Einkommen nach § 85 SGB XII verfügt) geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Die Ausbildung zum Abitur nachholen muss dann aber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen persönlicher Verhältnisse aufgenommen werden!

Förderung nach Ausbildungsstätten

Abendgymnasium

Für den Besuch eines Abendgymnasiums in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule wird Ausbildungsförderung für die letzten drei Semester (Schulhalbjahre) vor der Abiturprüfung geleistet, wenn die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit sind. Hintergrund: Entsprechend § 2 Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Die Förderung wird als Vollzuschuss und elternunabhängig gewährt.

ALG II Anspruch

Bis zu der Befreiung von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch auf ALG II nach dem SGB II. In den letzten drei Semestern besteht über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus jedoch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe, da die Ausbildung dann dem Grunde nach BAföG-förderfähig ist. Wenn der Abendgymnasiast in dieser Zeit aber aufgrund seines Alters keinen Anspruch auf BAföG hat (§ 10 Abs. 3 BAföG), ergibt sich jedoch ein ALG II-Anspruch aufgrund § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II.

Kolleg - Institut zur Erlangung der Hochschulreife

Für den Besuch eines Kollegs in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule wird Ausbildungsförderung von Beginn der Einführungsphase an geleistet. Diese ist elternunabhängig und wird als Vollzuschuss (darlehensfreies, sprich rückzahlungsfreies, BAföG) gewährt.

Ist während des mindestens sechsmonatigen Kolleg-Vorkurses eine Berufstätigkeit möglich (eine Vollzeitausbildung ist erst ab mindestens 20 Wochenstunden Unterrichtszeit anzunehmen), so kommt dort in der Regel keine BAföG-Förderung in Frage. Wenn doch, so wird diese elternabhängig oder bei Zutreffen von § 11 Abs. 2 a oder 3 BAföG elternunabhängig berechnet. Es erfolgt dann gemäß "Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen" im Falle einer Förderung eine Gleichstellung mit Auszubildenden an Berufsaufbauschulen.

ALG II Anspruch

Sofern der Vorkurs dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig ist, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein ALG II-Anspruch. In den anderen Zeiträumen besteht über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Berufsoberschule

Für den Besuch der Berufsoberschule kann rückzahlungsfreie BAföG-Förderung, unabhängig vom Einkommen der Eltern, beantragt werden, da sie förderungsrechtlich einer Ausbildung an einem Kolleg entspricht (Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG).

Aber aufgepasst: Die Berufsoberschule I in Rheinland-Pfalz (führt zur Fachhochschulreife) ist abweichend davon förderrechtlich der Fachoberschule gleichgestellt (Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Diese ist elternabhängig, wenn nicht elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 2 a oder 3 BAföG in Frage kommt.

Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.

Fachoberschule

Bei der Fachoberschule gestaltet sich die Förderproblematik etwas komplexer, weil hier genau geschaut werden muss, welche Zugangsvoraussetzungen die einzelnen Klassenstufen besitzen.

Für den Besuch der Fachoberschule Klasse 11 (keine abgeschlossene Berufausbildung vorausgesetzt) gibt es eine Förderung nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 1a BAföG nur, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und:

  • 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  • 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Bei der 12. Klassenstufe gestaltet es sich genauso, wer jedoch direkt in diese aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen wird, erhält eine Förderung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 BAföG auch ohne eigenen Hausstand und hat höhere Bedarfssätze.

Bei der 13. Klassenstufe, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z.B. in Bayern, Berlin oder Bremen), gilt die gleiche Regelung wie bei Klasse 11. Die FOS 13 am Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen entspricht hingegen der Abschlussklasse der Berufsoberschule und wird als solche behandelt, da sie eine berufliche Vorbildung (abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige Berufstätigkeit) erfordert.

Im Falle einer BAföG-Förderung des FOS-Besuchs ist diese rückzahlungsfrei und elternabhängig, es sei denn § 11 Abs. 2 a oder 3 BAföG ermöglichen eine Nichtberücksichtigung des Elterneinkommens.

Gymnasiale Oberstufe (allgemein bildendes Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Gesamtschule)

Förderung nach BAföG erfolgt in der gymnasialen Oberstufe am allgemein bildenden Gymnasium, der Gesamtschule und am Beruflichen Gymnasium nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a BAföG nur, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und:

  • 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  • 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Diese Förderung erfolgt rückzahlungsfrei und elternabhängig, es sei denn § 11 Abs. 2a oder 3 (letzterer nur vorstellbar in Ländern ohne Altersgrenze) treffen zu und ermöglichen damit eine Nichtberücksichtigung des Elterneinkommens.

Volkshochschule

Die Volkshochschulen bieten keine deutschlandweit einheitlichen Abitur-Kurse an, sondern vielmehr eine ganz unterschiedlich breite Palette: von der Vermittlung einzelner Abitur-Themenkomplexe (z.B. Statistik in der Mathematik), über Prüfungsvorbereitung (schriftlich / mündlich) bis hin zur vollständigen Vorbereitung auf die Nichtschülerabiturprüfung (mit Vermittlung des erforderlichen Gesamtstoffes).

Entsprechend schwierig ist eine Aussage zur BAföG-Förderfähigkeit. Allgemein gilt, dass Ausbildungen, die denen an anderen förderfähigen Ausbildungsstätten entsprechen (z.B. Abendgymnasium oder Kolleg), gute Aussichten auf Förderung haben. Denn es kommt nicht auf den Namen sondern die Gleichwertigkeit von Art und Inhalt der Ausbildung an, das heißt wie die Wochenunterrichtszeiten sind (im Allgemeinen muss die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehmen; Dauer der Ausbildung mindestens ein Schulhalbjahr), welche Aufnahmevoraussetzungen sie haben, usw. Einen Hinweis bietet unter Umständen auch das Ausbildungsstättenverzeichnis.

Privatschulen zur Vorbereitung auf die staatliche Nichtschüler- und Begabtenabiturprüfung

Mit den privaten Instituten, die auf die staatliche Nichtschüler- oder Begabtenabiturprüfung vorbereiten, ist es ähnlich wie mit den Volkshochschulen. Auch hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Lehrganges an, das heißt wie die Wochenunterrichtszeiten sind (die Tageszeit ist unerheblich), wie die Aufnahmevoraussetzungen ausschauen und so weiter.

Fernlehrgänge

Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten.

Die Lehrgänge müssen nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sein oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden. Die Abitur Fernkurse von ILS SGD, FEB und HAF entsprechen diesen Anforderungen.

Weitere Voraussetzungen sind (nachzuweisen durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts!), dass der Auszubildende

  • in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und
  • er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens 12 Monaten beenden kann,
  • die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinander folgende Kalendermonate dauert.

Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die auf die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 BAföG nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt. Das bedeutet eine elternunabhängige Förderung, auch wenn der Lernende noch bei den Eltern wohnen sollte. Bei Abitur Fernschülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres trifft die zuständige Landesbehörde die Entscheidung, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstätte sie gleichzustellen sind (§ 3 Absatz 4 Satz 1).

Förderungsdauer

Auszubildende werden grundsätzlich gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt auch, wenn eine Klasse wiederholt werden muss. Förderung wird grundsätzlich auch in der unterrichtsfreien Zeit geleistet.

BAföG gibt es auch bei Krankheit oder Schwangerschaft, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus, wenn die Ausbildung nicht mehr durchgeführt werden kann.

Für die Teilnahme an Abitur Fernlehrgängen wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate und am Abendgymnasium nur für die letzten drei Schulhalbjahre geleistet (siehe oben).

Bedarfssätze

Unter Bedarf versteht das BAföG die Geldsumme, die Auszubildende nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise für ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigen.

Ausbildungsstätte bei den Eltern wohnend Inkl. KV- und PV-Zuschlag Nicht bei den Eltern wohnend Höchstsatz inkl. KV- + PV-Zuschlag
1. weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 sowie Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (FOS 11, 12, 13) Keine Förderung Keine Förderung 465 €, nur wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind 538 €, nur wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind
2. Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (unter Umständen FOS 12), Vorkurs am Kolleg und Berufsoberschule (da Gleichstellung mit Berufsaufbauschulen) 391 € 464 € 543 € 616 €
3. Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen (mit Ausnahme der BOS I in Rheinland-Pfalz), FOS 13 in NRW, Abitur Fernlehrgänge (nach Vollendung des 21. Lebensjahres) 397 € 470 € 572 € 645 €

Gegebenenfalls kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind hinzu. Dies gilt nur für Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im selben Haushalt leben.

Individuelle Förderungshöhe

BAföG-Bedarfssatz
- anrechenbares Einkommen und Vermögen der Auszubildenden
- anrechenbares Einkommen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner
- anrechenbares Einkommen der Eltern (Ausnahme elternunabhängige Förderung)
= persönlicher Förderungsbetrag nach dem BAföG

Ausgangspunkt für die individuelle Förderungshöhe ist der jeweils maßgebliche Bedarfssatz von dem das über den jeweiligen Freibeträgen liegende eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern – in dieser Reihenfolge – abgezogen werden (familienabhängige Förderung). Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht (elternunabhängige Förderung).

Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?

Die Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden (Grundlage: § 45 und § 46 BAföG) und können auch online eingesehen, ausgefüllt und ausgedruckt werden: https://www.bafög.de/de/antragstellung-302.php

In der Regel ist für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet, für alle anderen Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern zuständig. Hier eine Liste: https://www.bafög.de/de/inland---schulische-ausbildung-einschliesslich-praktika--487.php