Also das mit dem Abi am Gymnasium haut aber nicht so richtig hin, glaube. Schau bitte mal auch in die für dich damals geltende APO-GOST.
Es ist korrekt, normalerweise beträgt die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe gemäß §2 Absatz 1 vier Jahre. D.h. also ein Schuljahr darf man wiederholen. In Absatz 2 steht:
Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.
Das heißt, wenn du die Abiturprüfung nicht bestehst und das war bei dir ja der Fall, denn du hast ja die schriftlichen geschrieben und damit die Zulassung für die Prüfung bekommen, darf man ein weiteres Jahr wiederholen! (siehe dazu auch § 36 Absatz 5) Eine weitere unzuläsige Wiederholung wäre es maximal geworden, wenn du keine Zulassung zur Prüfung bekommen hättest, siehe §§ 31, 32, 41. Mir kommt das alles "sehr spanisch" vor, dass du die drei schriftlichen geschrieben hast und nicht eine mündliche gemacht hast. Die Schule soll doch mal bitte sagen, auf Basis welcher Paragraphen, du dann die gymnasiale Oberstufe verlassen solltest/musstes und die mündliche nicht ablegen durftest (und zwar konkret anhand der Paragraphen, nicht irgendwas von wegen hätte nicht gereicht, sondern KONKRET und vor allem schriftlich).
Vllt. solltest du mal auch einen Anwalt für Schulrecht in NRW kontaktieren!