Das (allgemein bildende) Gymnasium und die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe führen in der Bundesrepublik Deutschland mit ihrer dreijährigen Oberstufe (Sekundarstufe II) in Vollzeit zur allgemeinen Hochschulreife. Der Unterricht soll eine vertiefte Allgemeinbildung, allgemeine Studierfähigkeit sowie wissenschaftspropädeutische Bildung vermitteln.
Zur Grundstruktur der gymnasialen Oberstufe gehören die Gliederung in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase, die Zuordnung der Fächer zu drei Aufgabenfeldern, die Unterscheidung der Fächer nach Pflicht- und Wahlfächern, die Möglichkeit einer individuellen Schwerpunktsetzung, die Erteilung des Unterrichts auf unterschiedlichen Anspruchsebenen, um den in der Abiturprüfung in den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung" (EPA) beschriebenen Anspruchsniveaus zu entsprechen, sowie das "Creditsystem" zur Ermittlung der Gesamtqualifikation.
Gemäß Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 15.02.2018, weiter kurz: "KMK-Oberstufenvereinbarung") haben die Bundesländer sicherzustellen, dass in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur Schüler aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang erwarten lassen. So ist beim mittlerem Schulabschluss ein über den Abschluss hinausgehender Leistungsstand nachzuweisen. Die sogenannte Berechtigung oder Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird in der Regel über einen Gesamtnotendurchschnitt, aber auch über Einzelvoraussetzungen in bestimmten Fächern, wie in etwa Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen, erlangt.
Darüber hinaus haben viele Bundesländer in ihren Rechtsverordnungen explizit ein Höchstalter für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe am allgemein bildenden Gymnasium und der Gesamtschule definiert.
Eventuell gibt es auch eine Aufnahmeprüfung und Probezeiten. Es ist ratsam sich bei den entsprechenden Schulen direkt, dem Schulamt, Kultusministerium oder mit Hilfe der Rechtsverordnungen des Bundeslandes selbst zu informieren.
Direkt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird in der Regel nur aufgenommen, wer die Schule wechselt, bereits früher in diese versetzt wurde und den Schulbesuch abgebrochen bzw. unterbrochen hat oder die Fachhochschulreife mit ausreichend Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache besitzt (mindestens im Umfang der Einführungsphase).
Die Verweildauer beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem halben oder einem Jahr überschritten werden.
Wer sich nach dreieinhalbjährigem Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht zur Prüfung meldet oder die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieser Zeit nicht erfüllt hat, muss die Schule verlassen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
Die gymnasiale Oberstufe am (allgemein bildenden) Gymnasium und der Gesamtschule schließt mit der Abiturprüfung ab. Bei einer erfolgreichen Teilnahme bescheinigt das Abiturzeugnis die allgemeine Hochschulreife. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die der KMK-Oberstufenvereinbarung entsprechen, werden von den Bundesländern gegenseitig anerkannt.
Frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase kann in allen Bundesländern bis auf Bayern und Sachsen der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gestellt werden. Für den Erwerb der FHR sind bestimmte Leistungen zu erbringen (Ziffern 12.2 und 12.3 der KMK-Oberstufenvereinbarung).
Der noch für die volle Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Teil kann nachgewiesen werden durch:
Die Zeugnisse der Fachhochschulreife werden – außer in den Ländern Bayern und Sachsen – gegenseitig anerkannt. Das gilt auch für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
Die Fächer in der gymnasialen Oberstufe sind drei Aufgabenfeldern zugeordnet:
Die Zuordnung des Unterrichts in Religionslehre bzw. dem Ersatzfach richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Länder.
Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
Über die gesamte Qualifikationsphase (4 Schulhalbjahre) sind von den Schülern verpflichtend mindestens zu belegen:
Die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache werden mindestens dreistündig unterrichtet.
Die Schüler müssen mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau mindestens fünfstündig oder mindestens drei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vierstündig belegen. Davon ist eines entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft.
In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen: zwei fortgeführte Fremdsprachen oder eine fortgeführte und eine neu beginnende Fremdsprache.
Wer vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre lang erlernt hat, für den kann die Belegverpflichtung in der Einführungsphase entfallen.
Schüler, die keinen oder keinen bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe durchgehenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen.
Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt werden. Bei Schulen mit besonderem Fremdsprachenprofil können die Länder Ausnahmen zulassen.
Die Abiturprüfung am Ende der gymnasialen Oberstufe umfasst vier oder fünf Prüfungsfächer (mindestens drei schriftliche und ein mündliches), unter denen sich mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik befinden müssen. Des Weiteren müssen alle drei Aufgabenfelder in der Prüfung abgedeckt sein.
Für die Zulassung zur Prüfung sind bestimmte Leistungsanforderungen in der Qualifikationsphase zu erfüllen. Weitere Einzelheiten sind Ziffer 8 der KMK-Oberstufenvereinbarung zu entnehmen.
Aus den Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase und aus den in der Abiturprüfung gezeigten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Die Abiturdurchschnittsnote ergibt sich dann aus einer Umrechnungstabelle. Weiteres dazu in Ziffer 9.3 der KMK-Oberstufenvereinbarung.
Förderung nach BAföG erfolgt in der gymnasialen Oberstufe am allgemein bildenden Gymnasium und der Gesamtschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a BAföG nur, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und:
Diese Förderung erfolgt rückzahlungsfrei und elternabhängig, es sei denn § 11 Abs. 2a oder 3 (letzterer nur vorstellbar in Ländern ohne Altersgrenze) treffen zu und ermöglichen damit eine Nichtberücksichtigung des Elterneinkommens.